Bundesgesetze

Genossenschaftsgesetz

Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)

GenGBundesgesetzFassung seit 18. August 2006RIS-Stand 21. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001680 · RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018 · 21/04 Genossenschaftsrecht · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 §. 27.

Fassung: 18. August 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 GenG?

  • Kernaussage§ 27 GenG behandelt "§. 27." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 27.

(1) Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden von der Gesammtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt.

(2) Jeder Genossenschafter hat hiebei Eine Stimme, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag etwas Anderes festsetzt.

(3) Im Genossenschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Generalversammlung, solange die Mitgliederzahl mindestens fünfhundert beträgt, aus Abgeordneten besteht, die von bestimmten im Genossenschaftsvertrag zu bezeichnenden Gruppen von Mitgliedern für längstens fünf Jahre aus den Mitgliedern gewählt oder bevollmächtigt werden. Die Art des Wahlvorganges ist im Genossenschaftsvertrag zu regeln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 26 §. 26.
Nächster Paragraph§ 27a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 GenG in einfachen Worten?

§ 27 GenG behandelt "§. 27." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. August 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
18. August 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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