Art. 1 § 3
Art. 1 § 3 Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 3 Euro-GenBeG?
- KernaussageArt. 1 § 3 Euro-GenBeG behandelt "Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile
§ 3. (1) Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.
(2) Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet § 33 Abs. 4 GenG keine Anwendung.
(3) Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.
(4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden § 33 Abs. 3 GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß § 33a GenG keine Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3 Euro-GenBeG in einfachen Worten?
Art. 1 § 3 Euro-GenBeG behandelt "Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2000 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 30. Dezember 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:37
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