§ 76
§ 76 III. Hauptstück.
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 76 GenG?
- Kernaussage§ 76 GenG behandelt "III. Hauptstück." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedes Mitglied einer Genossenschaft ist im Fall des Konkurses oder der Liquidation verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
III. Hauptstück.
Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.
§ 76. Jedes Mitglied einer Genossenschaft ist im Fall des Konkurses oder der Liquidation verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Mitglieder nachschusspflichtig, sofern der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt. Die Nachschusspflicht beträgt mangels abweichender Regelung im Genossenschaftsvertrag für jeden Geschäftsanteil einen weiteren Betrag in der Höhe desselben. Im Genossenschaftsvertrag kann ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt oder die Nachschusspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76 GenG in einfachen Worten?
§ 76 GenG behandelt "III. Hauptstück." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
- OGH5
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob246/22b · 30. August 20236Ob246/22b · 30. August 2023 · ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134481GenG §76OGH · RechtssatzOGH · 8Ob8/07w · 22. Februar 20078Ob8/07w · 22. Februar 2007 · ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121867GenG §76 · GenKonkV §3 Abs2 · GenKonkV §4 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 2Ob206/27 · 12. August 19272Ob206/27 · 12. August 1927 · ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0059905Veröff: SZ 9/191
GenG §76 · GenKonkV §17OGH · RechtssatzOGH · 1Ob509/27 · 24. Mai 19271Ob509/27 · 24. Mai 1927 · ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0059907Veröff: SZ 9/118
GenG §76OGH · RechtssatzOGH · 3Ob235/26 · 13. April 19263Ob235/26 · 13. April 1926 · ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0047257Veröff: SZ 8/120
GenG §76 · JN §83b