§ 48
§ 48 §. 48.
Fassung: 1. Juli 1873 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 GenG?
- Kernaussage§ 48 GenG behandelt "§. 48." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 48.
Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 GenG in einfachen Worten?
§ 48 GenG behandelt "§. 48." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1873 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 1873
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OGH2
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob173/71 · 10. November 19716Ob173/71 · 10. November 1971 · ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059795Veröff: JBl 1972,213
GenG §33 · GenG §48 Z3 GenGOGH · RechtssatzOGH · 4Ob89/32 · 23. Februar 19324Ob89/32 · 23. Februar 1932 · ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0059409Veröff: SZ 14/34
GenG §5 Z6 · GenG §48