Bundesgesetze

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG)

FTFGBundesgesetzFassung seit 17. Mai 2018RIS-Stand 19. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10009523 · BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2023 · 72/15 Forschung · Original im RIS öffnen

§ 3a

§ 3a Berichtswesen

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3a FTFG?

  • Kernaussage§ 3a FTFG behandelt "Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berichtswesen

§ 3a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung, wie insbesondere zur Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3a FTFG in einfachen Worten?

§ 3a FTFG behandelt "Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Mai 2018
Fassung seit
17. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 52/2023 (NR: GP XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 75/2020 (NR: GP XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)
  • BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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