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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
ABSCHNITT I
Allgemeines
Zielsetzungen
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 2
§ 2 Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die
(2) Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
(3) Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
§ 2a
§ 2a Finanzierung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Finanzierung
§ 2a. Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über
§ 2b
§ 2b Aufgaben des Wissenschaftsfonds
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Aufgaben des Wissenschaftsfonds
§ 2b. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben:
(2) Für die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen
(3) Förderungsprogramme oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5, die nicht von der Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 umfasst sind, dürfen vom Bund nur zur Abwicklung beauftragt werden. Für diese Förderungsprogramme oder -maßnahmen sind dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Sonderrichtlinien von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.
(4) Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen sich Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 2 und 3 auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken.
§ 2c
§ 2c Auskünfte und Unterstützung
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Auskünfte und Unterstützung
§ 2c. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen.
§ 2d
§ 2d Aufsicht über den Wissenschaftsfonds
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Aufsicht über den Wissenschaftsfonds
§ 2d. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, mit Bescheid aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann außerdem aus wichtigen Gründen Mitglieder des Präsidiums gemäß § 8b oder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9c abberufen.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten (§ 2b Z 5 FOG) fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Wissenschaftsfonds hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen. Der Wissenschaftsfonds hat alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.
§ 3
§ 3 Strategische Ausrichtung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Strategische Ausrichtung
§ 3. Der Wissenschaftsfonds hat
§ 3a
§ 3a Berichtswesen
Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend
Berichtswesen
§ 3a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung, wie insbesondere zur Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.
§ 3b
§ 3b Austausch mit anderen Fördereinrichtungen
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Austausch mit anderen Fördereinrichtungen
§ 3b. Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen anzustreben, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und anderen vom Bund und den Ländern getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.
§ 3c
§ 3c Sachverständige
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Sachverständige
§ 3c. (1) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
(2) Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den §§ 1 und 2 Abs. 1 angeführten Ziele zweckdienlich erscheint.
§ 3d
§ 3d Vertraulichkeit
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Vertraulichkeit
§ 3d. (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers oder des Wissenschaftsfonds gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte (Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.
(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.
§ 4
§ 4 Organe des Wissenschaftsfonds
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Organe des Wissenschaftsfonds
§ 4. (1) Die Organe des Wissenschaftsfonds sind
(2) Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
(3) Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 wahr.
(4) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(5) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:
§ 4a
§ 4a Vergütung
Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend
Vergütung
§ 4a. Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 1) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 2) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen.
§ 4b
§ 4b Sorgfaltspflicht
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Sorgfaltspflicht
§ 4b. (1) Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 3c) sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 4 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates haben über die in den Abs. 1 und 2 genannten Pflichten hinaus die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.
§ 4c
§ 4c Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds
§ 4c. Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Besetzung der Organe neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen.
§ 5
§ 5 Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung
§ 5. (1) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind
(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage eines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie die Finanzierungsvereinbarung (§ 3 Z 3) Stellung zu nehmen.
§ 5a
§ 5a Mitglieder der Delegiertenversammlung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Mitglieder der Delegiertenversammlung
§ 5a. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Die in Abs. 1 angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Wiederentsendungen sind zulässig.
(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 Z 1 haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(5) Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.
§ 6
§ 6 Aufgabe des Kuratoriums
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Aufgabe des Kuratoriums
§ 6. (1) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.
(2) Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Abs. 1 an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i festgesetzten Betrag nicht übersteigt.
§ 6a
§ 6a Mitglieder des Kuratoriums
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Mitglieder des Kuratoriums
§ 6a. (1) Dem Kuratorium gehören an
(2) Die Referentinnen und Referenten sind wie folgt zu wählen:
(3) Die Referentinnen und Referenten sind für jeweils drei Jahre zu wählen. Für jedes dieser Mitglieder des Kuratoriums ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für drei Jahre zu bestimmen. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(4) Bei der Wahl von Referentinnen und Referenten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl von insgesamt 30 möglichst nicht überschritten wird. Überschreitungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine sorgfältige Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben in den festgelegten Wissenschaftsdisziplinen zu gewährleisten.
(5) Die Referentinnen und Referenten dürfen keinem anderen Organ des Wissenschaftsfonds angehören.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident
§ 7
§ 7 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 7. (1) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind
(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.
§ 8
§ 8 Aufgaben des Präsidiums
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Aufgaben des Präsidiums
§ 8. (1) Die Aufgaben des Präsidiums sind
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
(3) Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:
(4) Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Abs. 3 übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.
(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.
§ 8a
§ 8a Mitglieder des Präsidiums
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Mitglieder des Präsidiums
§ 8a. (1) Das Präsidium besteht aus
(2) Die Mitglieder des Präsidiums sind wie folgt zu wählen bzw. bestellen:
(3) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.
(4) Wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl
(5) Wenn die amtierende kaufmännische Vizepräsidentin oder der amtierende kaufmännische Vizepräsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung, jedoch nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.
(6) Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Abs. 4 Z 2 vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Abs. 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Abs. 2 zu wählen bzw. bestellen.
(7) Als Mitglieder des Präsidiums dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
(8) Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:
§ 8b
§ 8b Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums
§ 8b. (1) Die Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat hat Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
(2) Allfällige bei Ausscheiden aus dem Präsidium zu leistende Abschlagszahlungen dürfen nur gezahlt werden, wenn das Ausscheiden nicht von dem Mitglied des Präsidiums zu vertreten ist. Jedenfalls dürfen Abschlagszahlungen nicht mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten.
§ 8c
§ 8c Geschäftsstelle
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Geschäftsstelle
§ 8c. Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen, deren Leitung der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 9
§ 9 Aufgaben des Aufsichtsrates
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 9. (1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind
(2) Der Aufsichtsrat darf durch seine Tätigkeit nicht in wissenschaftliche Wertungen des Kuratoriums eingreifen.
(3) Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Präsidiums dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
(4) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so dürfen die Antragstellerinnen oder Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9a
§ 9a Sitzungen des Aufsichtsrates
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 9a. (1) Den Sitzungen des Aufsichtsrates sind zur Beratung beizuziehen:
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates haben zumindest vierteljährlich stattzufinden.
(3) Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 Z 8 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.
§ 9b
§ 9b Mitglieder des Aufsichtsrates
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Mitglieder des Aufsichtsrates
§ 9b. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
(2) Kommt es innerhalb von sechs Wochen
(3) Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:
(5) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
(6) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(7) Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
§ 9c
§ 9c Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates
§ 9c. Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
§ 11
§ 11 Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
Fassung: 18. Juni 2009 bis laufend
ABSCHNITT II
Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
Förderungsprogramme und –vorhaben
§ 11. (1) Zur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.
(2) Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben:
(3) Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.
§ 12
§ 12 Abwicklung
Fassung: 14. Januar 2006 bis laufend
Abwicklung
§ 12. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.
(2) Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
(3) Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
§ 12a
§ 12a Durchführung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 13
§ 13 Förderungsarten
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Förderungsarten
§ 13. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
(2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.
§ 14
§ 14 Förderungsnehmer
Fassung: 18. Juni 2009 bis laufend
Förderungsnehmer
§ 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an:
§ 15
§ 15 Richtlinien
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Richtlinien
§ 15. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für eine Abwicklung gemäß § 12 oder eine Durchführung gemäß § 12a jeweils gesonderte Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand zu enthalten. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
§ 16
§ 16 Förderungsentscheidung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Förderungsentscheidung
§ 16. (1) Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt grundsätzlich der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister entscheidet über Vorhaben im Rahmen von Programmen gemäß § 11 Abs. 3 als Mitglied des jeweils zuständigen Organs gemäß den europäischen oder internationalen Verfahrensregelungen.
(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(4) Im Falle der Durchführung von Förderungen gemäß § 12a obliegt die Förderungsentscheidung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung.
§ 26
§ 26 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
ABSCHNITT III
Schlussbestimmungen
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 26. (1) Der Wissenschaftsfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
§ 28
§ 28 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Fassung: 1. September 2004 bis laufend
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 29
§ 29 In- und Außerkrafttreten
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
In- und Außerkrafttreten
§ 29. (1) § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(4) Die § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f, § 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 17g, § 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 25 und der V. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(5) Die §§ 1 bis 10, §§ 18 bis 25 sowie § 27 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.
(6) Die §§ 1 bis 9c, die Überschrift des § 26, § 30 sowie § 31 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(7) § 1, § 2d Abs. 3, § 3d Abs. 2 und § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 3e samt Überschrift, § 5 Abs. 1 Z 2, § 5a Abs. 1 Z 4 und § 8 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, die §§ 2a und 2b, § 2d Abs. 1 bis 3, § 3 samt Überschrift, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 1 Z 10, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 6, § 6a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 6, 7 und 7a, § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 7 sowie Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. i bis l, § 9b Abs. 1 Z 3, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 6, § 17a Abs. 1 bis 3, § 17c Z 5, § 17g Abs. 1 und 3, § 17h Abs. 1, die Überschrift zu § 29, § 30a samt Überschrift sowie § 31 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. b, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. b, die Überschrift zu Abschnitt III sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung des FWITRat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge zu den §§ 17 bis 17h im Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. c, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. c sowie die §§ 17 bis 17h treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
§ 30
§ 30 Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015
Fassung: 1. Oktober 2015 bis laufend
Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015
§ 30. (1) § 3e Abs. 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ist nur auf Förderungen, die vom Wissenschaftsfonds nach dem Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr.110/2015, vergeben werden, anzuwenden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 betrauten Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 3 bis 8 weiter. Die schuldrechtlichen Beziehungen dieser Organwalter zum Wissenschaftsfonds werden durch die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 nicht berührt.
(3) Funktionsperioden auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gelten nicht als Funktionsperioden im Sinne des § 5a Abs. 3, § 6a Abs. 3, § 8a Abs. 3 und § 9b Abs. 6.
(4) Die Funktionsperiode der auf Grund des § 10 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Geschäftsführung verlängert sich als Funktionsperiode einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder eines kaufmännischen Vizepräsidenten, ohne weitere Anforderungen, bis 31. August 2016.
(5) Die Funktionsperiode des auf Grund des § 5a Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Aufsichtsrates verlängert sich, ohne weitere Anforderungen, bis zur Konstituierung des neuen Organes, längstens jedoch bis 31. Jänner 2016.
(6) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Jänner 2016 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten öffentlich gemäß § 8a Abs. 2 Z 1 auszuschreiben. Der Aufsichtsrat hat bis 31. Juli 2016 das Präsidium gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und 5 zu wählen bzw. zu bestellen.
(7) Die Delegiertenversammlung hat sich innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und ehestmöglich die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu wählen. Außerdem hat die Delegiertenversammlung bis sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des auf Grund des bisherigen § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gewählten Präsidiums, spätestens jedoch bis 30. April 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2 zu erstatten.
(8) Das auf Grund des bisherigen § 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, konstituierte Kuratorium darf ab Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, gemäß § 6a in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ergänzt werden.
(9) Bis zum Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung gilt die FWF-Stimmgewichtungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2004, auf Grund dieser Bestimmung, weiter.
(10) Abweichend von den §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a ist ein Jahresabschluss im Sinne des Dritten Buches des UGB spätestens für das Geschäftsjahr 2019 erforderlich. Für die Geschäftsjahre davor erfüllt auch ein Rechnungsabschluss im Sinne des § 5a Abs. 4 lit. a dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, die Anforderungen der §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015.
§ 30a
§ 30a Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
§ 30a. (1) Die erste Förderungsrichtlinie gemäß § 2b Abs. 2 ist bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erlassen.
(2) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung des Wissenschaftsfonds aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.
§ 31
§ 31 Vollziehung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: