§ 3d
§ 3d Vertraulichkeit
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3d FTFG?
- Kernaussage§ 3d FTFG behandelt "Vertraulichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vertraulichkeit
§ 3d. (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers oder des Wissenschaftsfonds gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte (Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.
(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3d FTFG in einfachen Worten?
§ 3d FTFG behandelt "Vertraulichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Mai 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2023 (NR: GP XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 75/2020 (NR: GP XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
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