§ 12
§ 12 Abwicklung
Fassung: 14. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 FTFG?
- Kernaussage§ 12 FTFG behandelt "Abwicklung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abwicklung
§ 12. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.
(2) Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
(3) Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 FTFG in einfachen Worten?
§ 12 FTFG behandelt "Abwicklung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Januar 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2016
- Fassung seit
- 14. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2023 (NR: GP XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 75/2020 (NR: GP XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
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Verweise
Rückverweise
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