§ 9b
§ 9b Mitglieder des Aufsichtsrates
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9b FTFG?
- Kernaussage§ 9b FTFG behandelt "Mitglieder des Aufsichtsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitglieder des Aufsichtsrates
§ 9b. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
(2) Kommt es innerhalb von sechs Wochen
(3) Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:
(5) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
(6) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(7) Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9b FTFG in einfachen Worten?
§ 9b FTFG behandelt "Mitglieder des Aufsichtsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2023 (NR: GP XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 75/2020 (NR: GP XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
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