Bundesgesetze

Forschungsorganisationsgesetz

Bundesgesetz über allgemeine Angelegenheiten gemäß Art. 89 DSGVO und die Forschungsorganisation (Forschungsorganisationsgesetz – FOG)

FOGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 22. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10009514 · BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022 · 72/15 Forschung · Original im RIS öffnen

§ 31a

§ 31a Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31a FOG?

  • Kernaussage§ 31a FOG behandelt "Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,

(1a) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorzusehen hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 € übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

(1b) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des jeweiligen Bundesmuseums zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Bundesmuseums zu verwenden.

(2) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs. 1 durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.

(4) Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(6) Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.

(7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 wird frei von Weisungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ausgeübt.

(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf

(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu informieren. Das jeweilige Bundesmuseum ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(10) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung

(11) Das jeweilige Bundesmuseum ist im Fall des Abs. 10 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31a FOG in einfachen Worten?

§ 31a FOG behandelt "Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 05:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 52/2023 (NR: GP XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 116/2022 (NR: GP XXVII RV 1571 AB 1635 S. 167. BR: 11000 AB 11041 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 205/2021 (NR: GP XXVII RV 1098 AB 1152 S. 131. BR: 10770 AB 10789 S. 934.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.