§ 2c
§ 2c Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2c FOG?
- Kernaussage§ 2c FOG behandelt "Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen
§ 2c. (1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(5) Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.
(6) Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2c FOG in einfachen Worten?
§ 2c FOG behandelt "Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 52/2023 (NR: GP XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 116/2022 (NR: GP XXVII RV 1571 AB 1635 S. 167. BR: 11000 AB 11041 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 205/2021 (NR: GP XXVII RV 1098 AB 1152 S. 131. BR: 10770 AB 10789 S. 934.)
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