§ 7
§ 7 Förderungsverfahren
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Förderung von Handwerkerleistungen?
- Kernaussage§ 7 Förderung von Handwerkerleistungen beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderungsverfahren
§ 7. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle (§ 6) einzubringen.
(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen.
(3) Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
(4) Bei Ablehnung sind dem Förderungswerber von der Abwicklungsstelle die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
(5) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 3 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
(6) Die in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Förderung von Handwerkerleistungen in einfachen Worten?
§ 7 Förderung von Handwerkerleistungen beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 51/2024 (NR: GP XXVII IA 3988/A S. 259. BR: 11474 AB 11486 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 45/2016 (NR: GP XXV RV 1107 AB 1141 S. 128. BR: AB 9588 S. 854.)
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