§ 8a
§ 8a Datenverarbeitung und -übermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Förderung
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8a Förderung von Handwerkerleistungen?
- Kernaussage§ 8a Förderung von Handwerkerleistungen behandelt "Datenverarbeitung und -übermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Förderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Datenverarbeitung und -übermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Förderung
§ 8a. (1) Der Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Meldebehörden gemäß § 13 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, die erforderlichen Meldeauskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat der Abwicklungsstelle zur Wahrnehmung der ihr gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Zugriff auf die aufrechten Anmeldungen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich zu ermöglichen.
(3) Der Abwicklungsstelle gemäß § 6 sind im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung die Daten gemäß Abschnitt A bis G der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregistergesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung ist die Abwicklungsstelle gemäß § 6 berechtigt, die Anzahl der in Österreich tätigen Dienstnehmer je Unternehmen, welches eine Rechnung über förderfähige Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz ausstellt, beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich abzufragen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß § 6 zur Wahrnehmung der dieser gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, auf das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unentgeltlich einzuräumen.
(6) Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß § 6 in regelmäßigen Intervallen die Daten von Unternehmen gemäß § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998,, die förderfähige Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringen können, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und die Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung der Förderungen gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. Sie sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, welche für die Gewährung, Abwicklung und Kontrolle der Förderungen notwendig sind. Hierunter fallen die
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und die Abwicklungsstelle haben alle Förderdaten zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu löschen.
(9) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen sowie weitere zur Kontrolle erforderliche datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere allfällige Anpassungen oder Ergänzungen von Daten) durch Aufnahme in die Förderungsrichtlinie gemäß § 8 festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8a Förderung von Handwerkerleistungen in einfachen Worten?
§ 8a Förderung von Handwerkerleistungen behandelt "Datenverarbeitung und -übermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Förderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:27
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 51/2024 (NR: GP XXVII IA 3988/A S. 259. BR: 11474 AB 11486 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 45/2016 (NR: GP XXV RV 1107 AB 1141 S. 128. BR: AB 9588 S. 854.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.