§ 6
§ 6 Abwicklungsstelle
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Förderung von Handwerkerleistungen?
- Kernaussage§ 6 Förderung von Handwerkerleistungen behandelt "Abwicklungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abwicklungsstelle
§ 6. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle festgelegt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
(3) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist gesondert Buch zu führen.
(4) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(6) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 26/2025)
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2024)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Förderung von Handwerkerleistungen in einfachen Worten?
§ 6 Förderung von Handwerkerleistungen behandelt "Abwicklungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. August 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 51/2024 (NR: GP XXVII IA 3988/A S. 259. BR: 11474 AB 11486 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 45/2016 (NR: GP XXV RV 1107 AB 1141 S. 128. BR: AB 9588 S. 854.)
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