§ 11
§ 11 Vollziehung
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Förderung von Handwerkerleistungen?
- Kernaussage§ 11 Förderung von Handwerkerleistungen behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut, hinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 8a Abs. 2 der Bundesminister für Inneres.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 31. Dezember 2024 zu berichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Förderung von Handwerkerleistungen in einfachen Worten?
§ 11 Förderung von Handwerkerleistungen behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 51/2024 (NR: GP XXVII IA 3988/A S. 259. BR: 11474 AB 11486 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 45/2016 (NR: GP XXV RV 1107 AB 1141 S. 128. BR: AB 9588 S. 854.)
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Rückverweise
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