§ 4
§ 4 Förderungsausmaß
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Förderung von Handwerkerleistungen?
- Kernaussage§ 4 Förderung von Handwerkerleistungen behandelt "Förderungsausmaß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderungsausmaß
§ 4. Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß § 8 mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Rechnung und Förderwerber mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen 7 500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag genehmigt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Förderung von Handwerkerleistungen in einfachen Worten?
§ 4 Förderung von Handwerkerleistungen behandelt "Förderungsausmaß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 26/2025 (NR: GP XXVIII AB 101 S. 30. BR: 11644 AB 11646 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 51/2024 (NR: GP XXVII IA 3988/A S. 259. BR: 11474 AB 11486 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 45/2016 (NR: GP XXV RV 1107 AB 1141 S. 128. BR: AB 9588 S. 854.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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