§ 15
§ 15 Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen
Fassung: 1. April 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 FMABG?
- Kernaussage§ 15 FMABG behandelt "Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Bediensteten des Bundes, die am 1. März 2002 der Gruppe V/D sowie den Abteilungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen
§ 15. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 1. März 2002 der Gruppe V/D sowie den Abteilungen V/4, V/5, V/6, V/10, V/12 und V/13 und den jeweils zugehörigen Kanzleistellen des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, gilt ab 1. April 2002 folgende Regelung:
(2) Für Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 wird bei der FMA ein Personalamt als deren Dienststelle eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird von dem Mitglied des Vorstandes der FMA geleitet, das vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 3 namhaft gemacht wurde. Dieses Vorstandsmitglied ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(3) Die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Beamten haben, wenn sie bis zum 31. März 2007 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur FMA, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei jedoch für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die FMA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem 31. März 2002 an die FMA geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeiträge gemäß § 311 ASVG sind durch die FMA zu tragen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(5) Für Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA nach den für neu Eintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(7) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeitnehmer der FMA werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Dienstverhältnisses auf die FMA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(8) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeitnehmer der FMA werden, werden von der FMA übernommen.
(9) Die FMA ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 4 erforderlich sind.
(10) Die FMA ist als Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 FMABG in einfachen Worten?
§ 15 FMABG behandelt "Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. März 2015
- Fassung seit
- 1. April 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 28/2026 (NR: GP XXVIII RV 384 AB 428 S. 73. BR: AB 11794 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)
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