Bundesgesetze

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG)

FMABGBundesgesetzFassung seit 2. August 2011RIS-Stand 27. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001456 · BGBl. I Nr. 97/2001 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 21b

§ 21b Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA

Fassung: 2. August 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21b FMABG?

  • Kernaussage§ 21b FMABG behandelt "Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sobald eine Europäische Aufsichtsbehörde einen Beschluss gemäß Art. 17 Abs. 6, 18 Abs. 4 oder 19...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA

§ 21b. (1) Sobald eine Europäische Aufsichtsbehörde einen Beschluss gemäß Art. 17 Abs. 6, 18 Abs. 4 oder 19 Abs. 4. der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 erlässt, der direkt an ein Finanzinstitut im Sinne der Art. 17, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 gerichtet ist, treten in diesem Zeitpunkt in der gleichen Sache erlassene Bescheide der FMA insoweit außer Kraft.

(2) Insofern die FMA eine Empfehlung, eine Aufforderung oder einen Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde oder der Europäischen Kommission gemäß Art. 17, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befolgt, kann sie den Bescheid abweichend von § 68 Abs. 3 AVG unter den in Art. 17, 18 oder 19 vorgesehenen Voraussetzungen auch zum Nachteil der Partei oder von Beteiligten abändern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21b FMABG in einfachen Worten?

§ 21b FMABG behandelt "Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Juni 2023
Fassung seit
2. August 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 28/2026 (NR: GP XXVIII RV 384 AB 428 S. 73. BR: AB 11794 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise