Bundesgesetze

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG)

FMABGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 27. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001456 · BGBl. I Nr. 97/2001 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 13b

§ 13b Meldungen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13b FMABG?

  • Kernaussage§ 13b FMABG behandelt "Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 44c Nationalbankgesetz 1984...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldungen

§ 13b. (1) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 44c Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. I 1984/50 relevanten Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden.

(2) Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so kann die FMA für die Zwecke des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung erlassen, in dem folgende Aspekte näher geregelt werden:

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen, zu entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 14 Personal

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13b FMABG in einfachen Worten?

§ 13b FMABG behandelt "Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Juni 2023
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 28/2026 (NR: GP XXVIII RV 384 AB 428 S. 73. BR: AB 11794 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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