§ 38
§ 38 Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
Fassung: 1. August 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 FM-GwG?
- Kernaussage§ 38 FM-GwG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 31 Abs. 3 oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß...
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Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 38. (1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 31 Abs. 3 oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
(2) Die FMA hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß § 35 allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die FMA die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 FM-GwG in einfachen Worten?
§ 38 FM-GwG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2019
- Fassung seit
- 1. August 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)
- BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
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- Bundesverwaltungsgericht20
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