§ 43a
§ 43a Übergangsbestimmungen
Fassung: 30. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43a FM-GwG?
- Kernaussage§ 43a FM-GwG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 43a. (1) Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, gelten ab dem 30. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 und für Zwecke der Kostenabrechnung gemäß § 22 MiCAVVG als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) 2023/1114. Unbeschadet dieser Regelung ist auf Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, die Kostenverteilung gemäß § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 für FMAGeschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.
(2) Verfügt die FMA über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden und Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter oder der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält oder hat der Dienstleister seine Tätigkeit nach Ablauf von einem Jahr nach Registrierung nicht aufgenommen, kann die FMA die Registrierung widerrufen. Durch den Widerruf der Registrierung erlischt das Recht des Dienstleisters im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden und Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, sind verpflichtet, jede Änderung betreffend
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43a FM-GwG in einfachen Worten?
§ 43a FM-GwG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2024
- Fassung seit
- 30. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)
- BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)
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