§ 12
§ 12 Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten
Fassung: 10. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 FM-GwG?
- Kernaussage§ 12 FM-GwG behandelt "Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verpflichteten haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft zu unterlassen und haben...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten
§ 12. (1) Die Verpflichteten haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.
(2) Den Verpflichteten ist jedenfalls das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer untersagt; § 7 Abs. 8 bis 11 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung jene Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten zu bezeichnen, die auf ihrem Territorium oder in ihrem sonstigen Hoheitsbereich nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Maßnahmen gegen Geldwäscherei ergreifen. Eine Verletzung internationaler Standards ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rat der Europäischen Union oder die Financial Action Task Force on Money Laundering entsprechende Beschlüsse gefasst haben.
(4) Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 FM-GwG in einfachen Worten?
§ 12 FM-GwG behandelt "Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2019
- Fassung seit
- 10. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)
- BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)
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