Bundesgesetze

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG)

FM-GwGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 13. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009769 · BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Risikoanalyse

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 FM-GwG?

  • Kernaussage§ 3 FM-GwG behandelt "Risikoanalyse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Ermittlung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Risikoanalyse

Nationale Zusammenarbeit und Erstellung der Risikoanalyse

§ 3. (1) Zur Ermittlung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen sowie aller Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang ist beim Bundesminister für Finanzen ein Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen einzurichten. Die Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, für Inneres, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zumindest ein Mitglied und einen Stellvertreter zu nominieren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren. Der Vorsitzende hat das Koordinierungsgremium zumindest zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitglieder des Koordinierungsgremiums können bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Einberufung verlangen.

(2) Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Abs. 1 genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Die in dem Koordinierungsgremium vertretenen Bundesminister haben bei der Erstellung ihrer Beiträge jeweils die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Geldwäschemeldestelle und andere relevante Behörden, insbesondere die Finanzämter und die Strafverfolgungsbehörden, in ihrem Vollzugsbereich in geeigneter Weise einzubinden und deren Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber hinaus die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer anzuhören, soweit deren diesbezügliche Aufgaben betroffen sind. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Ebenso können gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren. Der Bericht darf keine vertraulichen Informationen enthalten.

(3) Die nationale Risikoanalyse dient folgenden Zwecken:

(4) Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich alle für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, den Finanzmarkt betreffenden Daten, Informationen, Analysen und Bewertungen zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA jene Daten zu übermitteln, die sie gemäß § 8 Abs. 2 des SanktG ermittelt und verarbeitet hat, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse , einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

(6) Das Koordinierungsgremium hat weiters Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf nationaler Ebene zu entwickeln, regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen und Umsetzungsempfehlungen auszusprechen. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, hat der Bundesminister für Finanzen der Europäischen Kommission eine Liste der für die Beaufsichtigung der Verpflichteten (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 14 WiEReG) zuständigen Behörden einschließlich ihrer Kontaktdaten zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Liste laufend aktuell zu halten. Die in der Liste genannten Behörden sind innerhalb ihrer Befugnisse die Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die FMA ist die Kontaktstelle für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.

(8) Die Bundesminister für Finanzen, für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, für Inneres, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen:

(9) Das Koordinierungsgremium hat auf Jahresbasis die Statistiken gemäß Abs. 8 zu konsolidieren und eine Zusammenfassung zu erstellen. Hierbei sind auch die Statistiken der zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Zusammenfassung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen und hat die konsolidierten Statistiken jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(10) Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hat eine Liste, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß § 2 Z 6 lit. h als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind, zu erstellen, aktuell zu halten und zumindest jährlich dem Koordinierungsgremium zu übermitteln. Nach Behandlung im Koordinierungsgremium ist diese Liste und die Liste jener Funktionen, die gemäß § 2 Z 6 als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind vom Bundesminister für Finanzen an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(11) Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den anderen Mitgliedstaten eine Beschreibung des auf Basis dieser Bestimmung eingerichteten Mechanismus gemäß Art. 7 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 FM-GwG in einfachen Worten?

§ 3 FM-GwG behandelt "Risikoanalyse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Dezember 2024
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
  • BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)
  • BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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