§ 26
§ 26 Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 FM-GwG?
- Kernaussage§ 26 FM-GwG behandelt "Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit...
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Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 26. Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 FM-GwG in einfachen Worten?
§ 26 FM-GwG behandelt "Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2018
- Fassung seit
- 15. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)
- BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)
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