Bundesgesetze

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG)

FM-GwGBundesgesetzFassung seit 15. Juni 2018RIS-Stand 13. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009769 · BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 FM-GwG?

  • Kernaussage§ 26 FM-GwG behandelt "Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 26. Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 FM-GwG in einfachen Worten?

§ 26 FM-GwG behandelt "Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2018
Fassung seit
15. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
  • BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)
  • BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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