§ 7a
§ 7a Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes
Fassung: 1. März 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7a FM-GwG?
- Kernaussage§ 7a FM-GwG behandelt "Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes
§ 7a. (1) Das aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes durchgeführt oder ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 eingehalten werden.
(2) Die Verwendung eines Ansatzes gemäß Abs. 1 ist entsprechend § 6 Abs. 1 Z 6 zulässig, wenn
(3) Bei der Entwicklung und Durchführung des Transaktionsmonitorings dürfen von Verpflichteten für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten und Daten aus öffentlich verfügbaren Datenquellen automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7a FM-GwG in einfachen Worten?
§ 7a FM-GwG behandelt "Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. März 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 151/2024 (NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)
- BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)
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Rückverweise
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