Bundesgesetze

Firmenbuchgesetz

Firmenbuchgesetz (FBG)

FBGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2007RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002997 · BGBl. Nr. 10/1991 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 FBG?

  • Kernaussage§ 14 FBG behandelt "Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

§ 14. (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen.

(2) Hat das Gericht die Interessenvertretung um eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung, etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts, ersucht, und die Interessenvertretung binnen einer vom Gericht gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, daß die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung bejaht.

(3) Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich zuständigen Revisionsverbände, haben das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 13 Mitteilungspflichten
Nächster Paragraph§ 15 Verfahren

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 FBG in einfachen Worten?

§ 14 FBG behandelt "Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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