§ 20a
§ 20a Eintragung von neuen Rechtsträgern und inländischen Zweigniederlassungen von EURechtsträgern
Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20a FBG?
- Kernaussage§ 20a FBG behandelt "Eintragung von neuen Rechtsträgern und inländischen Zweigniederlassungen von EURechtsträgern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über Anmeldungen betreffend die erstmalige Eintragung eines Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine Umgründung handelt,...
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Eintragung von neuen Rechtsträgern und inländischen Zweigniederlassungen von EURechtsträgern
§ 20a. Über Anmeldungen betreffend die erstmalige Eintragung eines Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine Umgründung handelt, und über Anmeldungen der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers mit Sitz in einem EUMitgliedstaat ist ehestmöglich zu entscheiden. Kann die Entscheidung in diesen Fällen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Einlangen der Anmeldung bei Gericht getroffen werden, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung, in der auch der Grund für die Verzögerung anzugeben ist, kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt erstellt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20a FBG in einfachen Worten?
§ 20a FBG behandelt "Eintragung von neuen Rechtsträgern und inländischen Zweigniederlassungen von EURechtsträgern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:53
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)
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