Bundesgesetze

Firmenbuchgesetz

Firmenbuchgesetz (FBG)

FBGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1991RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002997 · BGBl. Nr. 10/1991 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 22

Art. 22 Artikel XXII

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 22 FBG?

  • KernaussageArt. 22 FBG behandelt "Artikel XXII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Wortverbindungen, in denen diese Worte verwendet werden. Soweit in bundesgesetzlichen Regelungen auf die Abteilungen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel XXII

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Worte „Handelsregister“ und „Genossenschaftsregister“ werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen durch das Wort „Firmenbuch“ ersetzt. Dasselbe gilt für Wortverbindungen, in denen diese Worte verwendet werden. Soweit in bundesgesetzlichen Regelungen auf die Abteilungen A oder B (des Handelsregisters) verwiesen wird, hat dieser Hinweis zu entfallen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 10 Artikel 10
Nächster ParagraphArt. 23 Artikel XXIII

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 FBG in einfachen Worten?

Art. 22 FBG behandelt "Artikel XXII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 22 FBG relevant?

Für Wortverbindungen, in denen diese Worte verwendet werden. Soweit in bundesgesetzlichen Regelungen auf die Abteilungen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1991 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. September 2015
Fassung seit
1. Januar 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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