Art. 10 § 8
Art. 10 § 8 Artikel X
Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 § 8 FBG?
- KernaussageArt. 10 § 8 FBG behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach § 5 Z 2 FBG geforderten Angaben...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel X
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Eintragung der Art der Aktien und Anpassung der Satzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5, BGBl. Nr. 10/1991)
§ 8. (1) Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach § 5 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Behalten Aktiengesellschaften die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien bei, so ist eine Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 § 8 FBG in einfachen Worten?
Art. 10 § 8 FBG behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:55
- 1. Januar 1991 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)
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