Bundesgesetze

EU – Polizeikooperationsgesetz

Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), (EU – Polizeikooperationsgesetz, EU-PolKG)

EU-PolKGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 15. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006630 · BGBl. I Nr. 132/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Verwendung von Protokolldaten

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 EU-PolKG?

  • Kernaussage§ 26 EU-PolKG behandelt "Verwendung von Protokolldaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwendung von Protokolldaten

§ 26. Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 EU-PolKG in einfachen Worten?

§ 26 EU-PolKG behandelt "Verwendung von Protokolldaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Juni 2018
Fassung seit
25. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 03:17
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 206/2021 (NR: GP XXVII RV 1103 AB 1119 S. 131. BR: 10769 AB 10792 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 117/2020 (NR: GP XXVII RV 360 AB 383 S. 55. BR: AB 10432 S. 914.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.