Bundesgesetze

EU – Polizeikooperationsgesetz

Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), (EU – Polizeikooperationsgesetz, EU-PolKG)

EU-PolKGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 15. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006630 · BGBl. I Nr. 132/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Verarbeitung von Daten durch Sicherheitsbehörden

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 EU-PolKG?

  • Kernaussage§ 6 EU-PolKG behandelt "Verarbeitung von Daten durch Sicherheitsbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verarbeitung von Daten durch Sicherheitsbehörden

§ 6. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verarbeiten.

(2) Ist die Verarbeitung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.

(3) Die Verarbeitung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verarbeitung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 2. Teil
Nächster Paragraph§ 20 3. Teil

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EU-PolKG in einfachen Worten?

§ 6 EU-PolKG behandelt "Verarbeitung von Daten durch Sicherheitsbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Juni 2018
Fassung seit
25. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 03:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 206/2021 (NR: GP XXVII RV 1103 AB 1119 S. 131. BR: 10769 AB 10792 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 117/2020 (NR: GP XXVII RV 360 AB 383 S. 55. BR: AB 10432 S. 914.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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