§ 25
§ 25 Abfragen aus Zulassungsevidenzen
Fassung: 1. August 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 EU-PolKG?
- Kernaussage§ 25 EU-PolKG behandelt "Abfragen aus Zulassungsevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr allgemeiner Gefahren und...
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Abfragen aus Zulassungsevidenzen
§ 25. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, die nach dem Recht des Staates der ersuchenden Kontaktstelle in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaft fallen, sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Abfragen aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, im Datenfernverkehr zu ermöglichen.
(2) Abfragen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn entweder eine vollständige Fahrgestellnummer oder ein vollständiges Kennzeichen als Abfragekriterium verwendet wird. Die auf Grund einer solchen Abfrage erteilte Auskunft hat sich auf den Zulassungsbesitzer und die Angaben zum Kraftfahrzeug zu beschränken.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind zur Abwehr allgemeiner Gefahren und zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen ermächtigt, im Wege des Bundesministers für Inneres Abfragen aus Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn als Abfragekriterium ein vollständiges Kennzeichen oder eine vollständige Fahrgestellnummer verwendet wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 EU-PolKG in einfachen Worten?
§ 25 EU-PolKG behandelt "Abfragen aus Zulassungsevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. August 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 10:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 206/2021 (NR: GP XXVII RV 1103 AB 1119 S. 131. BR: 10769 AB 10792 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 117/2020 (NR: GP XXVII RV 360 AB 383 S. 55. BR: AB 10432 S. 914.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
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Verweise
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