Bundesgesetze

EU – Polizeikooperationsgesetz

Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), (EU – Polizeikooperationsgesetz, EU-PolKG)

EU-PolKGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 15. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006630 · BGBl. I Nr. 132/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 35

§ 35 Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz

Fassung: 7. März 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35 EU-PolKG?

  • Kernaussage§ 35 EU-PolKG behandelt "Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Einer Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz kommen die Wirkungen einer Anordnung zur...

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Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz

§ 35. Einer Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz kommen die Wirkungen einer Anordnung zur Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 EU-PolKG in einfachen Worten?

§ 35 EU-PolKG behandelt "Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. März 2023
Fassung seit
7. März 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 03:17
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 206/2021 (NR: GP XXVII RV 1103 AB 1119 S. 131. BR: 10769 AB 10792 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 117/2020 (NR: GP XXVII RV 360 AB 383 S. 55. BR: AB 10432 S. 914.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

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