§ 4
§ 4 Die Funktion E-ID
Fassung: 20. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 E-GovG?
- Kernaussage§ 4 E-GovG behandelt "Die Funktion E-ID" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Die Funktion E-ID
§ 4. (1) Der E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat.
(2) Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin eines E-ID (im Folgenden: E-ID-Inhaber) ist, wird durch die Personenbindung bewirkt: Von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) wird elektronisch signiert oder besiegelt bestätigt, dass dem E-ID-Inhaber ein oder mehrere bPK zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist oder sind. Sofern die Personenbindung den Vornamen, Familiennamen, oder das Geburtsdatum des E-ID-Inhabers enthält, bestätigt die Stammzahlenregisterbehörde mit ihrer elektronischen Signatur oder ihrem elektronischen Siegel die Richtigkeit der Zuordnung dieser personenbezogenen Daten zum E-ID-Inhaber. Sofern mit Einwilligung des Betroffenen weitere Merkmale in die Personenbindung eingefügt werden, dient die elektronische Signatur oder das elektronische Siegel der Stammzahlenregisterbehörde der Bestätigung der unversehrten Einfügung dieser Merkmale aus den von der Stammzahlenregisterbehörde herangezogenen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung gilt § 5.
(3) Um die E-ID Funktion nutzen zu können, bedarf es der vorherigen Registrierung des E-ID-Werbers (§ 4a).
(4) Aufgrund der Identitätsdaten des E-ID-Werbers (§ 4b Z 1 bis 4 und 6) hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl des E-ID-Werbers zu ermitteln und diese in verschlüsselter Form an den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) gemäß Art. 3 Z 20 eIDAS-VO, der das qualifizierte Zertifikat für eine elektronische Signatur ausstellt, das mit der Personenbindung zum E-ID des E-ID-Werbers verbunden werden soll, zu übermitteln. Zudem hat die Stammzahlenregisterbehörde diesem VDA die personenbezogenen Daten gemäß § 4b Z 1 bis 4, 7, 10 und 11 des E-ID-Werbers sowie eine allfällige Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats gemäß § 4a Abs. 2 zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat diesem weiters alle Änderungen der übermittelten personenbezogenen Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, bekanntzugeben. Der VDA hat der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Anhang I lit. f eIDAS-VO zu übermitteln. Für Zwecke der mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs im Sinne des § 2 Z 10a zweiter Fall ausgelösten Erstellung einer Personenbindung, ist die verschlüsselte Stammzahl zum EID dieses EID-Inhabers zu speichern.
(5) Verwendet der EID-Inhaber den EID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Abs. 2), die ein oder mehrere bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum EID-Inhaber enthält, zu erstellen und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des EID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des EID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.
(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der EID-Inhaber Vorname, Familienname, Geburtsdatum und den Bestand weiterer Merkmale gemäß Abs. 5 letzter Satz einem Dritten gegenüber in vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können Vorname, Familienname, Geburtsdatum und die weiteren Merkmale für einen begrenzten Zeitraum zu seinem EID gespeichert werden. Vorname, Familienname, Geburtsdatum dürfen für längstens zwölf Monate gespeichert werden. Ob und für welchen Zeitraum dies für ein bestimmtes weiteres Merkmal zulässig ist, hat jener Verantwortliche des öffentlichen Bereichs festzulegen, der das Register führt, aus dem die Stammzahlenregisterbehörde dieses Merkmal bezogen hat. Einem vereinfachten Nachweis von Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Lichtbild der betreffenden Person als weiteres Merkmal kommt in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ‒ FMGwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zu.
(7) Die Authentizität eines mit Hilfe des E-ID gestellten Anbringens wird durch die in dem E-ID enthaltene elektronische Signatur nachgewiesen.
(8) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 7 sind, soweit erforderlich, durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 E-GovG in einfachen Worten?
§ 4 E-GovG behandelt "Die Funktion E-ID" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Juli 2024
- Fassung seit
- 20. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:04
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 117/2024 (NR: GP XXVII IA 4092/A AB 2664 S. 272. BR: AB 11584 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 119/2022 (NR: GP XXVII RV 1443 AB 1636 S. 167. BR: AB 11042 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Gesetze
TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012§ 32KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungTDBG 2012Index10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtText6. AbschnittDatenanzeigeTransparenzportalabfrage§ 32. (1) Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 13) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 E-GovG die Leseberechtigung für folgende...
USP-NuBeV · USP-Nutzungsbedingungenverordnung§ 4KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungUSP-NuBeVIndex40/02 Sonstiges VerwaltungsverfahrenText2. AbschnittRegistrierung und VerwaltungRegistrierung§ 4. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators durch eine vertretungsbefugte Person.(2) Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1...
USP-NuBeV · USP-Nutzungsbedingungenverordnung§ 6KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungUSP-NuBeVIndex40/02 Sonstiges VerwaltungsverfahrenTextBenutzerin/Benutzer§ 6. (1) Eine Benutzerin/ein Benutzer kann nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend ihrer/seiner durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator erteilten Berechtigungen für den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG insbesondere folgende Aufgaben...
WiEReG · Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz§ 9KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungWiEReGIndex37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und KreditrechtTextEinsicht der Verpflichteten in das Register§ 9. (1) Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zur Einsicht in das...
WiEReG · Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz§ 12KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungWiEReGIndex37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und KreditrechtTextBehördliche Einsicht in das Register§ 12. (1) Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:(2) Die Einsicht gemäß Abs. 1 hat im elektronischen Wege zu erfolgen....
PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013§ 33KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungPStG-DV 2013Index41/03 PersonenstandsrechtText8. AbschnittAbfrage von PersonenstandsdatenAbfrage§ 33. (1) Soweit der Tod einer Person nach dem 1. November 2014 beurkundet oder der Sterbefall gesichert nacherfasst wurde, und diese Person durch Namen und ein zusätzliches Merkmal,...