§ 26
§ 26 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
Fassung: 1. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 E-GovG?
- Kernaussage§ 26 E-GovG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen...
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Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 26. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 E-GovG in einfachen Worten?
§ 26 E-GovG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 117/2024 (NR: GP XXVII IA 4092/A AB 2664 S. 272. BR: AB 11584 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 119/2022 (NR: GP XXVII RV 1443 AB 1636 S. 167. BR: AB 11042 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
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