§ 21a
§ 21a Haftungsbestimmungen
Fassung: 1. August 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21a E-GovG?
- Kernaussage§ 21a E-GovG behandelt "Haftungsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5a. Abschnitt
Haftungsbestimmungen
Haftung
§ 21a. (1) Umfang und Ausmaß des nach Art. 11 der eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens, sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen, richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.
(2) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21a E-GovG in einfachen Worten?
§ 21a E-GovG behandelt "Haftungsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. August 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:52
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 117/2024 (NR: GP XXVII IA 4092/A AB 2664 S. 272. BR: AB 11584 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 119/2022 (NR: GP XXVII RV 1443 AB 1636 S. 167. BR: AB 11042 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
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