Immaterieller Schaden ist nicht in Geld messbarer Schaden.
- Wird Ersatz gewährt wenn die zusätzlichen Voraussetzungen, die zu Schadenersatzanspruch berechtigen Verletzung einer Person/Sachschaden, Kausal verursacht, Rechtswidrigkeit, Verschulden, vorliegen und wenn vom Gs gesondert angeordnet:
- Schmerzengeld bei Körperverletzung ABGB §§ 1325,1328,1229
- Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden KSchG
- Eingriffe in die Privatsphäre 1328a
- Affektionsinteresse
- Trauerschaden
Schockschaden seelischer Schmerz mit Krankheitswert mittelbar verursachte Körperverletzung solche Schäden von Verwandten entsprechen noch dem Schutzzweck der Norm.
Trauerschaden Krankheitswert OGH, Ersatz kann bei groben Verschulden des Schädigers gebühren– Die Lehre ist umstritten, da kein geschütztes RG verletzt wird.