Bundesgesetze

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Bundesgesetz über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG)

VPDGBundesgesetzIn Kraft seit 31. Dezember 2016RIS-Stand 28. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009608 · BGBl. I Nr. 77/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016 · 32/08 Sonstiges Steuerrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung

§ 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8, und das multilaterale Regierungsübereinkommen über den Austausch länderbezogener Berichte in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

§ 3

§ 3 Dokumentationspflicht

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Dokumentationspflicht

§ 3. (1) Für eine multinationale Unternehmensgruppe ist ein länderbezogener Bericht zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Millionen Euro beträgt.

(2) Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe hat ein Master File sowie ein Local File zu erstellen, wenn in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Millionen Euro überschritten haben. Diese Pflichten entfallen ab dem folgenden Wirtschaftsjahr, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die maßgeblichen Beträge nicht mehr überschritten haben.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 ist eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes zur Vorlage eines Master File verpflichtet, wenn nach den Bestimmungen eines anderen Staates oder Gebietes durch eine dort ansässige Geschäftseinheit ein Master File zu erstellen ist.

(4) Neben diesem Bundesgesetz bestehende Dokumentationspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Finanzamt kann zusätzliche Unterlagen zur Vorlage anfordern, die für die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung erforderlich sind.

§ 5

§ 5 Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

Fassung: 31. Dezember 2016 bis laufend

Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 5. (1) Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit kann in die Verpflichtung der ausländischen obersten Muttergesellschaft eintreten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

(2) Das zuständige Finanzamt hat eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit Bescheid zum Eintritt in die Verpflichtungen einer ausländischen obersten Muttergesellschaft zu verpflichten, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist. Ein solcher Bescheid hat nicht zu ergehen, wenn spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, eine andere österreichische Geschäftseinheit als vertretende Muttergesellschaft eingetreten ist oder, wenn eine andere in Österreich ansässige Geschäftseinheit durch Bescheid in die Verpflichtung der obersten Muttergesellschaft eingetreten ist.

(3) Ein Bescheid nach Abs. 2 hat nicht zu ergehen, wenn eine nicht in Österreich ansässige Geschäftseinheit als vertretende Muttergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat einen Bericht innerhalb der in § 8 Abs. 1 genannten Frist vorgelegt hat und – falls die vertretende Muttergesellschaft außerhalb der Europäischen Union ansässig ist – folgende Bedingungen erfüllt sind:

(4) Eine Geschäftseinheit hat zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht alle erforderlichen Informationen von der obersten Muttergesellschaft einzuholen. Stellt die oberste Muttergesellschaft die Informationen nicht bereit, hat die Geschäftseinheit dies ihrem zuständigen Finanzamt zu melden und einen länderbezogenen Bericht mit allen verfügbaren Informationen vorzulegen.

§ 6

§ 6 Master File

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Master File

§ 6. (1) Das Master File besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab:

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Master File mit Verordnung näher festzulegen.

§ 7

§ 7 Local File

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Local File

§ 7. (1) Das Local File umfasst spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab (Informationen zu Finanztransaktionen der Geschäftseinheit sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse):

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Local File mit Verordnung näher festzulegen.

§ 8

§ 8 Übermittlung der Dokumentation

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Übermittlung der Dokumentation

§ 8. (1) Der länderbezogene Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der eingetretenen Geschäftseinheit zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(2) Das Master- und das Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuer bzw. der Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.

§ 9

§ 9 Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten

§ 9. Die Kontrolle der Einhaltung des § 8 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

§ 10

§ 10 Dokumentationssprache

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Dokumentationssprache

§ 10. (1) Die gesamte Dokumentation ist in einer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache oder in englischer Sprache zu führen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung das Führen von Teilen des länderbezogenen Berichts in englischer Sprache vorzusehen.

§ 11

§ 11 Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden

§ 11. (1) Die Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt grundsätzlich jährlich spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres durch den Bundesminister für Finanzen. Die erste Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt jedoch spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, das am oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnt.

(2) Die Übermittlung im Sinne des Abs. 1 erfolgt an die Staaten oder Gebiete sämtlicher Geschäftseinheiten, die in den länderbezogenen Berichten aufscheinen.

§ 13

§ 13 Verweise auf andere Bundesgesetze

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 14

§ 14 Vollziehung

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 15

§ 15 Zeitlicher Anwendungsbereich

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 15. (1) Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.

(2) § 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(3) Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1 Overview of allocation of income, taxes and business activities by tax jurisdiction / Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Staaten oder Gebieten

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Overview of allocation of income, taxes and business activities by tax jurisdiction / Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Staaten oder Gebieten

Name of the MNE group / Name der multinationalen Unternehmensgruppe:

Fiscal year concerned / Betrachtetes Wirtschaftsjahr:

Currency used / Verwendete Währung:

Tax Juris-diction / Staaten oder Gebiete

Revenues

Erträge

Profit (Loss) before Income Tax / Vorsteuer-gewinn(-verlust)

Income Tax Paid (on Cash Basis) / gezahlte Ertragsteuern (auf Kassenbasis)

Income Tax Accrued – Current Year / Noch zu zahlende Ertrag-steuer (laufendes Jahr)

Stated Capital / Ausge-wiesenes Kapital

Accumulated Earnings / Einbehaltener Gewinn

Number of Employees / Beschäftigten-zahl

Tangible Assets other than Cash and Cash Equivalents / Materielle Vermögenswerte / (ohne flüssige Mittel)

Unrelated party / Fremde Unter-nehmen

Related party / nahe-stehende Unter-nehmen

Total / Insgesamt

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3 Additional Information /Zusätzliche Informationen

Fassung: 2. August 2016 bis laufend

Additional Information /Zusätzliche Informationen

Name of the MNE group / Name der multinationalen Unternehmensgruppe:

Fiscal year concerned / Betrachtetes Wirtschaftsjahr:

Please include any further brief information or explanation you consider necessary or that would facilitate the understanding of the compulsory information provided in the Country-by-Country Report /

Bitte geben Sie hier kurz alle weiteren Informationen oder Erläuterungen an, die Sie für notwendig erachten oder die das Verständnis der vorgeschriebenen Informationen im länderbezogenen Bericht erleichtern können.