Bundesgesetze

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG).

BSchEGBundesgesetzFassung bis 31. Oktober 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008167 · BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Schlechtwetterentschädigung.

Fassung: 1. November 2014 bis 31. Oktober 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 BSchEG?

  • Kernaussage§ 4 BSchEG behandelt "Schlechtwetterentschädigung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlechtwetterentschädigung.

§ 4. (1) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für ausgefallene Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Störung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet worden wäre. Teile angefangener Stunden sind jeweils in vollen halben Stunden anzugeben und zu vergüten. Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung ist die für die gesamte Arbeitsstelle oder für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe für einen längeren Zeitraum befristet oder unbefristet vereinbarte und bekanntgemachte regelmäßige Arbeitszeit.

(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 200 und in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober (Sommerperiode) für höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden. Die von einem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Abs. 1 von dem Höchstausmaß von 120 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden.

(4) Für Arbeiten auf Baustellen im Ausland sind Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 sowie § 10 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Schlechtwetter.
Nächster Paragraph§ 5

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 BSchEG in einfachen Worten?

§ 4 BSchEG behandelt "Schlechtwetterentschädigung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2014 bis 31. Oktober 2026.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2026
Fassung seit
1. November 2014
Fassung bis
31. Oktober 2026
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 23:41
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 120/2024 (NR: GP XXVII RV 2558 AB 2688 S. 272. BR: 11530 AB 11553 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 67/2023 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 71/2021 (NR: GP XXVII IA 1289/A AB 736 S. 91. BR: AB 10588 S. 924.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.