Bundesgesetze

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG).

BSchEGBundesgesetzFassung seit 30. Juli 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008167 · BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 BSchEG?

  • Kernaussage§ 1 BSchEG behandelt "Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art:

Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,

(2) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.

(3) Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Abs. 1 angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.

(4) Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Abs. 1 angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

(5) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die an Betriebe gemäß Abs. 1 überlassen werden.

(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik im Sinne der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, verfügen. Zur Abgrenzung des Gewerbeumfangs und der damit verbundenen Tätigkeiten sind die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik erlassen wird, Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 97/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2022, sowie die mit 31. August 2024 in Kraft getretene Verordnung der Bundesinnung der Metalltechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau – Meisterprüfungsordnung) maßgeblich. Ferner finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen von auftragsbezogenen Ergänzungsarbeiten bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden keine Anwendung, auch wenn es sich um Tätigkeiten der in Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 des buag/">Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, aufgezählten Betriebsarten handelt.

(7) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die Fassadenelemente bei Naturstein, Kunststein oder Beton eine Materialstärke von 2 cm überschreiten, bei Faserzement eine Materialstärke bis zu 0,7 cm aufweisen oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen (Wandschindel), die Fassadenelemente aus Holz montieren, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 BSchEG in einfachen Worten?

§ 1 BSchEG behandelt "Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2026
Fassung seit
30. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 00:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 120/2024 (NR: GP XXVII RV 2558 AB 2688 S. 272. BR: 11530 AB 11553 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 67/2023 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 71/2021 (NR: GP XXVII IA 1289/A AB 736 S. 91. BR: AB 10588 S. 924.)

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