Bundesgesetze

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG).

BSchEGBundesgesetzFassung seit 1. April 2021RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008167 · BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. April 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 BSchEG?

  • Kernaussage§ 13 BSchEG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Behörden und Ämter, das Arbeitsmarktservice und die Träger der Sozialversicherung sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse

§ 13. (1) Alle Behörden und Ämter, das Arbeitsmarktservice und die Träger der Sozialversicherung sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Rechtsträgern ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 14 Verweisung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BSchEG in einfachen Worten?

§ 13 BSchEG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. September 2021
Fassung seit
1. April 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 00:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 120/2024 (NR: GP XXVII RV 2558 AB 2688 S. 272. BR: 11530 AB 11553 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 67/2023 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 71/2021 (NR: GP XXVII IA 1289/A AB 736 S. 91. BR: AB 10588 S. 924.)

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Verweise

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