Art. 1 § 7
Art. 1 § 7 Überleitung der Bediensteten
Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 7 BRZ GmbH?
- KernaussageArt. 1 § 7 BRZ GmbH behandelt "Überleitung der Bediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überleitung der Bediensteten
§ 7. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1996
(2) Sonstige Vertragsbedienstete
(3) Beamte,
(4) Allen in den Abs. 1 bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung weiterhin anzuwenden.
(5) Die im Abs. 3 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(6) Für die im Abs. 3 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(9) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(10) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.
(11) Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(12) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich der Dienstzeit die Bestimmungen der §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.
(13) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
(14) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 7 BRZ GmbH in einfachen Worten?
Art. 1 § 7 BRZ GmbH behandelt "Überleitung der Bediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 09:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 156/2023 (NR: GP XXVII IA 3658/A AB 2297 S. 239. BR: AB 11347 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
- BGBl. I Nr. 47/2001 (NR: GP XXI RV 499 AB 539 S. 61. BR: 6327 AB 6338 S. 676.)
- BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)
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