Bundesgesetze

Bundesrechenzentrum GmbH

Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

BRZ GmbHBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2003RIS-Stand 31. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10001466 · BGBl. Nr. 757/1996 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 2

Art. 1 § 2 Gegenstand und Befugnisse

Fassung: 1. Juli 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 2 BRZ GmbH?

  • KernaussageArt. 1 § 2 BRZ GmbH behandelt "Gegenstand und Befugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gegenstand und Befugnisse

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT).

(2) IT-Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere

(3) Gesetzlich übertragene Aufgaben sind insbesondere

(4) Die im Abs. 3 angeführten Aufgaben sind der Gesellschaft jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren übertragen.

(5) Bei der gesetzlichen Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft besteht für die Gesellschaft Betriebspflicht gegen Entgelt (§ 5), die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.

(6) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 kann der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Gesellschaft durch Verordnung mit IT-Aufgaben betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht.

(7) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes (Abs. 1) und zu einer innovativen Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der IT notwendig und nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist weiters berechtigt, IT-Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international zu erbringen. Die Erfüllung der gemäß den Abs. 3 bis 6 übertragenen IT-Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(8) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen. Die Gesellschaft ist Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 DSG.

(9) Die Verwendung von Daten durch die Gesellschaft als Dienstleister ist an die Weisungen des jeweiligen Auftraggebers gebunden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger ParagraphArt. 1 § 1 Artikel I

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 2 BRZ GmbH in einfachen Worten?

Art. 1 § 2 BRZ GmbH behandelt "Gegenstand und Befugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Januar 2024
Fassung seit
1. Juli 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 09:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 156/2023 (NR: GP XXVII IA 3658/A AB 2297 S. 239. BR: AB 11347 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
  • BGBl. I Nr. 47/2001 (NR: GP XXI RV 499 AB 539 S. 61. BR: 6327 AB 6338 S. 676.)
  • BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)

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