Art. 1 § 13
Art. 1 § 13 Richtlinien für die Unternehmensführung
Fassung: 19. Juni 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 13 BRZ GmbH?
- KernaussageArt. 1 § 13 BRZ GmbH behandelt "Richtlinien für die Unternehmensführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Richtlinien für die Unternehmensführung
§ 13. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des § 5, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6.
(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz sowie die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Im Unternehmenskonzept sind auch Maßnahmen zur Überbrückung längerdauernder Unterbrechungen und Störungen des ADV-Betriebes (Ausfallkonzept) vorzusehen. In solchen Fällen hat bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebes das Bundeskanzleramt die für die Fortführung des Betriebes erforderliche Kapazität im zentralen Ausweichsystem im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Gesellschaft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gesellschaft ist bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die neben dem Bundesministerium für Finanzen auch andere Ministerien betreffen, an IT-Richtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden, die im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen sind.
(5) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 13 BRZ GmbH in einfachen Worten?
Art. 1 § 13 BRZ GmbH behandelt "Richtlinien für die Unternehmensführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 1998 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Januar 2024
- Fassung seit
- 19. Juni 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 09:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 156/2023 (NR: GP XXVII IA 3658/A AB 2297 S. 239. BR: AB 11347 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
- BGBl. I Nr. 47/2001 (NR: GP XXI RV 499 AB 539 S. 61. BR: 6327 AB 6338 S. 676.)
- BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)
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