Art. 3 § 27
Art. 3 § 27 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 § 27 BRZ GmbH?
- KernaussageArt. 3 § 27 BRZ GmbH behandelt "Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
§ 27. Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, wird wie folgt geändert:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 § 27 BRZ GmbH in einfachen Worten?
Art. 3 § 27 BRZ GmbH behandelt "Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 1997
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 156/2023 (NR: GP XXVII IA 3658/A AB 2297 S. 239. BR: AB 11347 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
- BGBl. I Nr. 47/2001 (NR: GP XXI RV 499 AB 539 S. 61. BR: 6327 AB 6338 S. 676.)
- BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.