Art. 1 § 12
Art. 1 § 12 Bestellung der ersten Organe
Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 12 BRZ GmbH?
- KernaussageArt. 1 § 12 BRZ GmbH behandelt "Bestellung der ersten Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestellung der ersten Organe
§ 12. (1) Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Finanzen auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, zu bestellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestellt die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates vor der Anmeldung der Gesellschaft. Sie sind zusammen mit den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates im Firmenbuch einzutragen. Der Aufsichtsrat hat sich unverzüglich nach seiner Bestellung zu konstituieren und einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(3) Der Gesellschafter kann der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 12 BRZ GmbH in einfachen Worten?
Art. 1 § 12 BRZ GmbH behandelt "Bestellung der ersten Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 1997
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 156/2023 (NR: GP XXVII IA 3658/A AB 2297 S. 239. BR: AB 11347 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
- BGBl. I Nr. 47/2001 (NR: GP XXI RV 499 AB 539 S. 61. BR: 6327 AB 6338 S. 676.)
- BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)
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