Bundesgesetze

Bundesministeriengesetz 1986

Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)

BMGBundesgesetzFassung seit 1. Februar 1991RIS-Stand 18. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000873 · BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. Februar 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 BMG?

  • KernaussageArt. 2 BMG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt Gesundheitswesen angehörenden Bediensteten gelten als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt V
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphArt. 3 Artikel III

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 BMG in einfachen Worten?

Art. 2 BMG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 1991 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. April 2017
Fassung seit
1. Februar 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:50
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 2 neu erkannte Textstelle(n), 4 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 10/2025 (NR: GP XXVIII IA 75/A AB 29 S. 11. BR: 11616 AB 11623 S. 975.)
  • BGBl. I Nr. 44/2024 (NR: GP XXVII IA 3984/A AB 2513 S. 259. BR: AB 11480 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 98/2022 (NR: GP XXVII IA 2683/A AB 1659 S. 169. BR: AB 11024 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

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Verweise

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