Bundesgesetze

Bundesministeriengesetz 1986

Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)

BMGBundesgesetzFassung seit 1. Februar 1991RIS-Stand 18. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000873 · BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5 Artikel V

Fassung: 1. Februar 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 BMG?

  • KernaussageArt. 5 BMG behandelt "Artikel V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zum Abschnitt F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes von einzelnen Bundesministerien zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übergehen, werden die bisher den Planstellenbereichen jener Bundesministerien angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.

(2) Hiezu hat der jeweilige Bundesminister nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt V
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 5 Artikel V
Nächster ParagraphArt. 6 Artikel VI

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 BMG in einfachen Worten?

Art. 5 BMG behandelt "Artikel V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 5 BMG relevant?

Für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 1991 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. April 2017
Fassung seit
1. Februar 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:50
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 10/2025 (NR: GP XXVIII IA 75/A AB 29 S. 11. BR: 11616 AB 11623 S. 975.)
  • BGBl. I Nr. 44/2024 (NR: GP XXVII IA 3984/A AB 2513 S. 259. BR: AB 11480 S. 966.)
  • BGBl. I Nr. 98/2022 (NR: GP XXVII IA 2683/A AB 1659 S. 169. BR: AB 11024 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.