Art. 6
Art. 6 Artikel VI
Fassung: 1. Februar 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 BMG?
- KernaussageArt. 6 BMG behandelt "Artikel VI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A,B,D und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)
(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(2) Die beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 BMG in einfachen Worten?
Art. 6 BMG behandelt "Artikel VI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 1991 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. April 2017
- Fassung seit
- 1. Februar 1991
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:50
- 1. April 1987 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 8 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 10/2025 (NR: GP XXVIII IA 75/A AB 29 S. 11. BR: 11616 AB 11623 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 44/2024 (NR: GP XXVII IA 3984/A AB 2513 S. 259. BR: AB 11480 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 98/2022 (NR: GP XXVII IA 2683/A AB 1659 S. 169. BR: AB 11024 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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Verweise
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