Art. 10
Art. 10 Artikel X
Fassung: 1. April 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 BMG?
- KernaussageArt. 10 BMG behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel X
(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu BGBl. Nr. 76/1986)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensdatum der Novelle BGBl. Nr. 78/1987)
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind mit 1. April 1987 in Kraft zu setzen.
(Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel der Novelle BGBl. Nr. 78/1987)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 BMG in einfachen Worten?
Art. 10 BMG behandelt "Artikel X" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1987 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. April 1987
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 04:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 10/2025 (NR: GP XXVIII IA 75/A AB 29 S. 11. BR: 11616 AB 11623 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 44/2024 (NR: GP XXVII IA 3984/A AB 2513 S. 259. BR: AB 11480 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 98/2022 (NR: GP XXVII IA 2683/A AB 1659 S. 169. BR: AB 11024 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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Verweise
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